LAG Nürnberg - Beschluss vom 02.04.2007
4 Ta 38/07
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 490
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1588/06

Kein Arbeitsrechtsweg bei Kündigungsschutzklage des zum GmbH-Fremdgeschäftsführer bestellten Filialleiters

LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.04.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 38/07

DRsp Nr. 2007/9741

Kein Arbeitsrechtsweg bei Kündigungsschutzklage des zum GmbH-Fremdgeschäftsführer bestellten Filialleiters

»1. Wird der bisher angestellte Filialleiter im Rahmen der Umwandlung der Filiale in eine eigenständige Vertriebsgesellschaft zum Geschäftsführer der GmbH bestellt, besteht der Arbeitsvertrag nach Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages nicht fort und lebt bei einer Kündigung des Dienstvertrages auch nicht wieder auf. 2. Die prozessuale Sonderregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG führt - von einer Vereinbarung der Parteien im Rahmen des § 2 Abs. 4 ArbGG abgesehen - auch dann zur Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen, wenn wegen der Weisungsabhängigkeit des Fremdgeschäftsführers auf dessen Dienstverhältnis materiellrechtlich arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen sollten.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war bei der Firma C... auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 16.06.1981 (Kopie Bl. 30 - 32 d.A.) seit dem 01.07.1981 als Verkaufsleiter beschäftigt.