LAG Hamm - Beschluss vom 04.07.2007
2 Ta 863/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
ZIP 2007, 2380
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2073/05

Kein Arbeitsrechtsweg bei gesellschaftsvertraglich begründeter Mitarbeit von Kommanditisten einer Familien-KG

LAG Hamm, Beschluss vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 863/06

DRsp Nr. 2007/14317

Kein Arbeitsrechtsweg bei gesellschaftsvertraglich begründeter Mitarbeit von Kommanditisten einer Familien-KG

»Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet für Rechtsstreitigkeiten aus der im Gesellschaftervertrag begründeten Mitarbeit von Kommanditisten einer Familien-KG.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 ;

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 18.05.2004 - 160 IN 24/04 - wurde über das Vermögen der G2 K1 KG Holz- und Baustoffgroßhandlung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. Er nimmt die Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, sie hätten im Zeitraum 1993 bis 2001 durch unversteuerte und rechnungslose Verkäufe aus dem Warenbestand der G2 K1 KG, die nicht als Betriebseinnahmen erfasst worden seien, einen Schaden in Höhe von insgesamt 945.553,04 EUR verursacht. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagten seien nicht nur Kommanditisten der Schuldnergesellschaft, sondern auch bei ihr angestellt gewesen.