I. Mit Klageschrift, eingegangen beim Arbeitsgericht am 31.07.2007, erhob der Kläger gegen die Beklagte Vollstreckungsabwehrklage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Y. mit dem Amtssitz in A-Stadt, UR. Nr. 123/2001 vom 09.05.2001, für unzulässig zu erklären.
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