LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.01.2008
2 Ta 278/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 4 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1126/07

Kein Arbeitsrechtsweg bei fehlendem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Darlehensgewährung und Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 278/07

DRsp Nr. 2008/14651

Kein Arbeitsrechtsweg bei fehlendem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Darlehensgewährung und Arbeitsverhältnis

1. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang eines Anspruchs mit einem Arbeitverhältnis liegt vor, wenn der Anspruch zwar nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultiert, aber doch nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis bestehen kann; der Zusammenhang muss derart sein, dass das Rechtsverhältnis, aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre.2. Ein solcher Zusammenhang zwischen Darlehensgewährung und Arbeitsverhältnis ist nicht gegeben, wenn dem Arbeitnehmer keine Sonderkonditionen eingeräumt wurden und auch eine Bindung des Arbeitnehmers an das bestehende Arbeitsvertragsverhältnis durch den Erwerb einer Immobilie und der hierzu vorgenommenen Finanzierung durch die Arbeitgeberin nicht nachvollziehbar ist.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 4 a ;

Gründe:

I. Mit Klageschrift, eingegangen beim Arbeitsgericht am 31.07.2007, erhob der Kläger gegen die Beklagte Vollstreckungsabwehrklage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Y. mit dem Amtssitz in A-Stadt, UR. Nr. 123/2001 vom 09.05.2001, für unzulässig zu erklären.