BSG - Urteil vom 25.02.2015
B 3 KR 13/13 R
Normen:
SGB XI § 40; SGB XI § 41; SGB V § 33;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 267/12
SG Münster, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 101/08

Kein Anspruch eines pflegebedürftigen, ständig auf den Rollstuhl angewiesenen Versicherten auf einen schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer Einrichtung der Tagespflege als (Pflege)Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 13/13 R

DRsp Nr. 2015/11823

Kein Anspruch eines pflegebedürftigen, ständig auf den Rollstuhl angewiesenen Versicherten auf einen schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer Einrichtung der Tagespflege als (Pflege)Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Ein pflegebedürftiger, ständig auf den Rollstuhl angewiesener Versicherter hat keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Ausstattung mit einem in den Personenkraftwagen einzubauenden Autoschwenksitz als Hilfsmittel, um mit Hilfe seiner Pflegeperson mehrmals wöchentlich eine Einrichtung der Tagespflege aufzusuchen. 2. Es besteht insoweit auch kein Anspruch gegen die Pflegekasse auf Versorgung mit einem Autoschwenksitz als Pflegehilfsmittel. 3. Der Vorrang des Sachleistungsanspruchs auf Durchführung der Fahrten zwischen Wohnung und Pflegeeinrichtung bei teilstationärer Pflege gilt auch dann, wenn ein Pflegebedürftiger den Fahrdienst nicht nutzen will und ggf ein Eigenanteil zu den Kosten zu zahlen ist.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und das Revisionsverfahren auf 3689,65 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 40; SGB XI § 41; SGB V § 33;

Gründe:

I