LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.08.2018
L 5 KR 1591/18
Normen:
SGB V § 66 S. 2; SGB I § 56; SGB I § 57; SGB I § 58; SGB I § 59 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 03.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 6809/17

Kein Anspruch der Erben auf Unterstützungsleistung gemäß § 66 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 1591/18

DRsp Nr. 2018/10925

Kein Anspruch der Erben auf Unterstützungsleistung gemäß § 66 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch die Krankenkassen bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen nach § 66 SGB V steht nach dem Wortlaut der Norm nur dem Versicherten zu. Dies folgt auch aus § 59 SGB I, wonach Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Der Anspruch auf Unterstützungsleistungen geht auch nicht nach § 56 oder § 58 SGB I auf eine andere Person über.

1. Der Anspruch auf Unterstützungsleistungen der Krankenkasse bei einem Verdacht auf ärztliche Behandlungsfehler steht nur dem Versicherten zu und besteht während dessen Lebzeit. 2. Mit dem Tod des Versicherten erlischt der Anspruch auf Unterstützungsleistungen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.04.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Klage- und das Berufungsverfahren wird jeweils endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 66 S. 2; SGB I § 56; SGB I § 57; SGB I § 58; SGB I § 59 S. 2;

Tatbestand