Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Verzinsung einer Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die er aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs für den Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 vom Beklagten erhalten hat.
Der Kläger steht - mit häufigen, teilweise auch einige Monate andauernden Unterbrechungen - seit 2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Er ist selbständig erwerbstätig und bietet unter anderem Skigruppenreisen im Winter an.
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