LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.01.2020
L 15 U 433/18
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 73/11

Kein Anspruch auf Weitergewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund der Folgen eines ArbeitsunfallsVorliegen eines vollständigen Heilungsergebnisses nach dem Bruch eines Brustwirbels ohne bedeutsame funktionelle Einschränkungen der WirbelsäuleKeine Anerkennung von Hörstörungen, Schwindel und einem Tinnitus als Unfallfolge

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen L 15 U 433/18

DRsp Nr. 2020/8944

Kein Anspruch auf Weitergewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls Vorliegen eines vollständigen Heilungsergebnisses nach dem Bruch eines Brustwirbels ohne bedeutsame funktionelle Einschränkungen der Wirbelsäule Keine Anerkennung von Hörstörungen, Schwindel und einem Tinnitus als Unfallfolge

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X um Gewährung einer Verletztenrente über den 21.12.2008 hinaus.

Die am 00.00.1950 geborene Klägerin arbeitete als selbständige Spediteurin, als sie am 21.01.2007 aus ca. 2m Höhe aus dem Führerhaus ihres LKW auf den Rücken fiel. Nachdem sie einige Zeit bewusstlos war, kehrte sie zunächst nach Hause zurück, zog sich um und suchte gegen 2:00 Uhr das Klinikum L auf.