Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X um Gewährung einer Verletztenrente über den 21.12.2008 hinaus.
Die am 00.00.1950 geborene Klägerin arbeitete als selbständige Spediteurin, als sie am 21.01.2007 aus ca. 2m Höhe aus dem Führerhaus ihres LKW auf den Rücken fiel. Nachdem sie einige Zeit bewusstlos war, kehrte sie zunächst nach Hause zurück, zog sich um und suchte gegen 2:00 Uhr das Klinikum L auf.
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