LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.02.2004
3 Sa 1275/03
Normen:
EntgeltRTV § 18 Abs. 1 a § 18 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1160/03

Kein Anspruch auf Weihnachtsgeld bei am Fälligkeitstermin gekündigtem Arbeitverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 1275/03

DRsp Nr. 2004/12638

Kein Anspruch auf Weihnachtsgeld bei am Fälligkeitstermin gekündigtem Arbeitverhältnis

Die Voraussetzungen für den Zuwendungsanspruch nach § 18 Abs. 1 a des Entgeltrahmentarifvertrages sind nicht erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer am Fälligkeitstermin (des Weihnachtsgeldes) in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befindet.

Normenkette:

EntgeltRTV § 18 Abs. 1 a § 18 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war vom 01.01.2000 bis 15.02.2003 als Personalreferentin bei der Beklagten gegen eine Vergütung von zuletzt 3.537,95 EUR beschäftigt. Mit der Klage macht sie einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe einer Monatsvergütung geltend.

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fanden die Tarifverträge der Z Deutschland GmbH kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Nach § 18, I Buchst. a des Entgeltrahmentarifvertrages hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine jährliche Zuwendung, sofern er am 01.11. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Scheidet der Arbeitnehmer bis einschließlich 31.03. des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ist die jährliche Zuwendung gem. § 18, VI des Entgeltrahmentarifvertrages in voller Höhe zurückzuzahlen.