Die Klägerin war vom 01.01.2000 bis 15.02.2003 als Personalreferentin bei der Beklagten gegen eine Vergütung von zuletzt 3.537,95 EUR beschäftigt. Mit der Klage macht sie einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe einer Monatsvergütung geltend.
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fanden die Tarifverträge der Z Deutschland GmbH kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Nach § 18, I Buchst. a des Entgeltrahmentarifvertrages hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine jährliche Zuwendung, sofern er am 01.11. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Scheidet der Arbeitnehmer bis einschließlich 31.03. des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ist die jährliche Zuwendung gem. § 18, VI des Entgeltrahmentarifvertrages in voller Höhe zurückzuzahlen.
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