I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 12. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 12. Oktober 2017, welches ihren Antrag auf einstweilige Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für die Zeit ab September 2017 abgelehnt hat.
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