BSG - Urteil vom 25.10.2018
B 7 AY 2/18 R
Normen:
SGB I § 44; AsylbLG; BGB § 291;
Fundstellen:
ZAR 2019, 121
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AY 40/16
SG Hildesheim, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 AY 5/16

Kein Anspruch auf Verzinsung von Asylbewerberleistungen nach § 44 SGB IEntrichtung von Prozesszinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen

BSG, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen B 7 AY 2/18 R

DRsp Nr. 2019/618

Kein Anspruch auf Verzinsung von Asylbewerberleistungen nach § 44 SGB I Entrichtung von Prozesszinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen

Leistungsberechtigten, die einen Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG) gerichtlich geltend machen, steht auch ein Anspruch auf Prozesszinsen zu.

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. April 2018 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils aus 261,25 Euro ab dem 15. August 2013 zu zahlen. Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.

Der Beklagte hat drei Viertel der außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Verfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 44; AsylbLG; BGB § 291;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch auf Verzinsung für den Zeitraum von Juni 2009 bis Dezember 2010 nachgezahlter Kosten der Unterkunft in Höhe von noch 783,75 Euro.