LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.04.2015
L 1 KR 156/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 33 Abs. 2; SGB V § 33 Abs. 3 S. 2; SGB V § 33 Abs. 3; SGB V § 33 Abs. 5; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; UN-BRK;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 2044/10

Kein Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen bei funktionell Einäugigen durch die gesetzliche Krankenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.04.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 156/13

DRsp Nr. 2015/9968

Kein Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen bei funktionell Einäugigen durch die gesetzliche Krankenversicherung

1. Der Anspruch eines Versicherten auf Versorgung mit Kontaktlinsen setzt voraus, dass er entweder an einer schweren Sehbeeinträchtigung leidet, die mindestens der Stufe 1 in der Klassifikationsskala der Weltgesundheitsorganisation entspricht, oder dass er Sehhilfen zur Therapie von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen benötigt; zusätzlich muss ein medizinisch zwingender Ausnahmefall vorliegen, welcher die Versorgung gerade mit Kontaktlinsen erforderlich macht. 2. Das ergibt sich daraus, dass § 33 Abs. 3 SGB V ausdrücklich auf die nach § 33 Abs. 2 SGB V Berechtigten abstellt, also entweder eine schwere Sehbeeinträchtigung (im Sinne der Vorschrift) oder die therapeutische Notwendigkeit der Versorgung mit Sehhilfen voraussetzt. 3. Eine schwere Sehbeeinträchtigung setzt nach der Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation voraus, dass auf beiden Augen nach bestmöglicher Korrektur nur eine Sehschärfe von höchstens 0,3 verbleibt. 4. Insbesondere verstößt es nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, nur solchen Versicherten Leistungsansprüche gegen die gesetzliche Krankenversicherung einzuräumen, welche auch nach der Versorgung mit einer Sehhilfe noch ein erheblich reduziertes Sehvermögen haben.