BSG - Urteil vom 30.09.2015
B 3 KR 14/14 R
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1; SGB IX § 31;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 6/13
SG Frankfurt/Main, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 531/11

Kein Anspruch auf Versorgung mit einer Silikonfingerprothese als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung beim Fehlen des letzten Gliedes des Zeigefingers

BSG, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 14/14 R

DRsp Nr. 2016/1285

Kein Anspruch auf Versorgung mit einer Silikonfingerprothese als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung beim Fehlen des letzten Gliedes des Zeigefingers

Eine Fingerendgliedprothese, die keine (wesentlichen) Gebrauchsvorteile bietet, keine Teilhabebeeinträchtigung ausgleicht, und deren Vorteile sich letztlich auf einen besseren Komfort und eine bessere Optik beschränken, fällt auch dann nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn damit unmittelbar ein fehlendes Körperteil ersetzt wird.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1; SGB IX § 31;

Gründe:

I

Streitig ist die Versorgung der Klägerin mit einer Silikonfingerprothese für den Zeigefinger ihrer rechten Hand.