Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 14. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für die Beschwerdeinstanz nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten um die vorläufige Versorgung des Antragstellers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem Elektrorollstuhl JIVE UP mit Steh- und Liegefunktion.
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