LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.06.2004
4 Sa 50/03
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 2 Satz 1 § 8 Abs. 4 Satz 1 § 8 Abs. 6 ; BGB § 147 Abs. 2 § 150 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 289
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 29.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 136/03

Kein Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit bei unverhältnismäßigen Kosten durch Anstellung einer Ersatzkraft für Pharmareferenten im Außendienst

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 50/03

DRsp Nr. 2004/15621

Kein Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit bei unverhältnismäßigen Kosten durch Anstellung einer Ersatzkraft für Pharmareferenten im Außendienst

1. Betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG stehen dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit entgegen, wenn die notwendige Einstellung einer Ersatzkraft unverhältnismäßige Kosten für den Arbeitgeber verursacht.2. § 8 TzBfG lässt die Entscheidung des Arbeitgebers unberührt, die betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation nach eigenem Ermessen festzulegen, so dass es der Entscheidung des Arbeitgebers obliegt, welche Arbeitsaufgabe mit welchem zeitlichen Umfang ausgeübt werden soll; eine Grenze der unternehmerischer Entscheidungsfreiheit stellt (wie im Kündigungsschutzrecht) das allgemeine Willkürverbot dar.3. Ein Fortbildungsaufwand, der sich auf 2/5 der Jahresarbeitszeit beläuft, steht außer Verhältnis zur produktiven Arbeitszeit und verursacht damit unverhältnismäßige Kosten.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 2 Satz 1 § 8 Abs. 4 Satz 1 § 8 Abs. 6 ; BGB § 147 Abs. 2 § 150 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Antrag des Klägers auf Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit zuzustimmen.