BSG - Urteil vom 17.11.2015
B 1 KR 41/14 R
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2016, 225
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 370/11
SG Fulda, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 75/10

Kein Anspruch auf Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem DRG-System für die Behandlung einer Anämie beim vorsorglichen Bereitstellen gekreuzter Blutkonserven ohne Transfusion

BSG, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 41/14 R

DRsp Nr. 2016/708

Kein Anspruch auf Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem DRG-System für die Behandlung einer Anämie beim vorsorglichen Bereitstellen gekreuzter Blutkonserven ohne Transfusion

Das bloß vorsorgliche Bereitstellen gekreuzter Blutkonserven ohne Transfusion genügt nicht, um Krankenhausvergütung für die Behandlung einer Anämie zu rechtfertigen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1503,17 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über Krankenhausvergütung.