LSG Hamburg - Urteil vom 27.09.2022
L 3 R 30/21
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 705/19

Kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungFehlen quantitativer LeistungseinschränkungenNichtvorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer besonderen spezifischen Leistungsbehinderung

LSG Hamburg, Urteil vom 27.09.2022 - Aktenzeichen L 3 R 30/21

DRsp Nr. 2022/17341

Kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Fehlen quantitativer Leistungseinschränkungen Nichtvorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer besonderen spezifischen Leistungsbehinderung

Es besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn vorliegende Gesundheitsstörungen – hier orthopädische Diagnosen mit anlaufenden somatoformen Schmerzstörungen – nicht zu einer zeitlichen Limitierung des Leistungsvermögens führen und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer besonderen spezifischen Leistungsbehinderung bestehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege eines Überprüfungsantrags nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.