Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2022 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen vom Bundessozialgericht auszuwählenden Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die 1956 geborene Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, siedelte 1972 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland über. Auf ihren Antrag vom 19.10.2017 führte die Beklagte ein Kontenklärungsverfahren durch und stellte die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Jahre zurücklagen, verbindlich fest (Bescheid vom 5.4.2018; Widerspruchsbescheid vom 3.4.2019).
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