BSG - Beschluss vom 03.08.2022
B 12 KR 3/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 92/21
SG Dresden, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 1952/19

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln und haltlosem Klagebegehren

BSG, Beschluss vom 03.08.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 3/22 BH

DRsp Nr. 2022/16399

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln und haltlosem Klagebegehren

Bei der Darlegung von Verfahrensmängeln ist grundsätzlich nicht nur auf die unmittelbare Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde abzustellen, sondern auch darauf, ob die Rechtsverfolgung insgesamt Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint – hier im Falle der mutwilligen Rechtsverfolgung mangels Beschwer des Klägers.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2021 (L 1 KR 92/21) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen Bescheide der beklagten Krankenkasse, die sein Versicherungsverhältnis betreffen und mittlerweile aufgehoben sind.