Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
I. Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und stellt klar, dass sein Antrag einzig und allein dazu diene, ihm seine bisher in Bezug auf seine Klage entstandenen Kosten und Arbeitsaufwände zu erstatten. Die Vorlage der angeforderten Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen lehnt er ab, weil das dem "sprichwörtlichen Hose runterlassen" und einer eidesstattlichen Versicherung mindestens gleichkomme.
II. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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