LSG Bayern - Beschluss vom 15.05.2015
L 15 VG 8/15 B PKH
Normen:
SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 bis 8; SGG § 73 Abs. 2 S. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VG 29/14

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei kostenloser Prozessvertretung durch den VdK

LSG Bayern, Beschluss vom 15.05.2015 - Aktenzeichen L 15 VG 8/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/13508

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei kostenloser Prozessvertretung durch den VdK

1. Im Falle einer Mitgliedschaft bei einem Verband wie dem VdK, der seinen Mitgliedern eine (weitgehend) kostenlose Prozessvertretung gewährt, kann sich ein Kläger nicht darauf stützen, dass er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Gerichtsverfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könne und daher PKH für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts benötige. 2. Ein Anspruch gegen eine Rechtsschutzversicherung und ebenso ein satzungsmäßiger Anspruch auf (weitgehend) kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband wie den VdK gehören zum Vermögen eines Antragstellers. 3. Der Antragsteller ist daher in einem solchen Fall nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 bis 8; SGG § 73 Abs. 2 S. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe

I.