Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.01.2020 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger begehrt in dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides im Wege des Zugunstenverfahrens.
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