Die Beschwerde des Klägers zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.04.2020 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 15.11.2018 in Fassung des Änderungsbescheides vom 09.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2019, mit welchem der Beklagte dem Kläger zu 1) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.10.2018 bis 31.12.2018 i.H.v. 558,02 Euro (374,00 Euro Regelbedarf + 8,60 Euro Mehrbedarf Warmwasser + 175,42 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung (kopfteilig)) gewährt und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Klägerin zu 2) wegen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II abgelehnt hat.
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