LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.06.2020
L 7 AS 792/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 69 AS 4661/18

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender hinreichender Erfolgsaussicht in einem Rechtsstreit über die Gewährung eines Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach dem SGB IIFehlen einer Begründung im Beschwerdevorbringen bei medizinischen Sachverhalten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 792/20 B

DRsp Nr. 2020/9531

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender hinreichender Erfolgsaussicht in einem Rechtsstreit über die Gewährung eines Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach dem SGB II Fehlen einer Begründung im Beschwerdevorbringen bei medizinischen Sachverhalten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.04.2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB II;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.

Die Beschwerde ist statthaft. Da dem Kläger mit Bescheid vom 21.10.2016 für November 2016 bis Oktober 2017 ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung iHv monatlich 80,80 EUR gewährt wurde, hat das Sozialgericht den Überprüfungsantrag des Klägers zutreffend nicht nur auf den Ablehnungsbescheid vom 05.12.2017 bezogen, sondern auf den Bewilligungsbescheid vom 19.10.2017 (Leistungszeitraum November 2017 bis Oktober 2018). Da der Kläger sein Begehren nicht beziffert hat, ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass er weiterhin monatlich 80,80 EUR begehrt, sodass bei zwölf streitgegenständlichen Leistungsmonaten die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft ist.