Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.04.2020 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.
Die Beschwerde ist statthaft. Da dem Kläger mit Bescheid vom 21.10.2016 für November 2016 bis Oktober 2017 ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung iHv monatlich 80,80 EUR gewährt wurde, hat das Sozialgericht den Überprüfungsantrag des Klägers zutreffend nicht nur auf den Ablehnungsbescheid vom 05.12.2017 bezogen, sondern auf den Bewilligungsbescheid vom 19.10.2017 (Leistungszeitraum November 2017 bis Oktober 2018). Da der Kläger sein Begehren nicht beziffert hat, ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass er weiterhin monatlich 80,80 EUR begehrt, sodass bei zwölf streitgegenständlichen Leistungsmonaten die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft ist.
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