Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Pflegegeld nach Pflegestufe 2 im Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Oktober 2016 streitig.
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