BSG - Urteil vom 17.09.1997
6 RKa 90/96
Normen:
EBM-Ä Kap B Abschn I Nr. 1 S. 1, Kap O Abschn III; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; SGB V § 87 Abs. 2a S. 3, § 73 Abs. 1c S. 1, § 87 Abs. 1 S. 1, § 73 Abs. 1, § 73 Abs. 1a;
Fundstellen:
NZS 1998, 348
SozR-3 2500 § 87 Nr. 17

Kein Anspruch auf pauschale hausärztliche Vergütung bei Erbringung von speziellen fachärztlichen Leistungen

BSG, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 6 RKa 90/96

DRsp Nr. 1998/19209

Kein Anspruch auf pauschale hausärztliche Vergütung bei Erbringung von speziellen fachärztlichen Leistungen

1. Nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstaß steht dem Arzt die pauschale hausärztliche Vergütung in einem Behandlungsfall nicht zu, in dem er bestimmte spezialisierte fachärztliche Leistungen erbracht hat. Diese Regelung ist rechtmäßig.2. Für den Anspruch auf die hausärztliche Vergütung des bis Ende 1995 gleichzeitig an der hausärztlichen und an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes für innere Medizin ist es nicht notwendig, daß er mit hausärztlichen Grundleistungen einen Anteil von zumindest 30 % seines gesamten Punktzahlenvolumens erzielt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Kap B Abschn I Nr. 1 S. 1, Kap O Abschn III; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; SGB V § 87 Abs. 2a S. 3, § 73 Abs. 1c S. 1, § 87 Abs. 1 S. 1, § 73 Abs. 1, § 73 Abs. 1a;

Gründe:

I. Der als Internist ohne Teilgebietsbezeichnung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Kläger wehrt sich im Honorarberichtigungsverfahren dagegen, daß ihm die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) in den Quartalen II/94, III/94 und I/95 die hausärztliche Grundvergütung generell und in den Quartalen IV/94, II/95, III/95 und IV/95 in bestimmten Behandlungsfällen versagt.