I. Der als Internist ohne Teilgebietsbezeichnung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Kläger wehrt sich im Honorarberichtigungsverfahren dagegen, daß ihm die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) in den Quartalen II/94, III/94 und I/95 die hausärztliche Grundvergütung generell und in den Quartalen IV/94, II/95, III/95 und IV/95 in bestimmten Behandlungsfällen versagt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|