Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.09.2017 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17.07.2017 wird angeordnet. Dem Antragsteller wird für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M, H, beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat 1/7 der Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Aufhebung bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und begehrt die Weiterzahlung von Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
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