LSG Bayern - Urteil vom 13.01.2016
L 6 P 66/14
Normen:
SGB XI § 2; SGB XI § 39 Abs. 1; SGB XI § 39 S. 1; SGB XI § 42 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB XI § 42 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 43; SGB XI § 45a; SGB XI § 45b Abs. 1 S. 5 und S. 6; SGB XI § 45b;
Fundstellen:
NZS 2016, 231
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 28/11

Kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI in Form von Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege sowie zusätzlichen Betreuungsleistungen zur Finanzierung von vollstationärer Pflege bei fehlendem Bezug zur häuslichen Pflege

LSG Bayern, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen L 6 P 66/14

DRsp Nr. 2016/2245

Kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI in Form von Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege sowie zusätzlichen Betreuungsleistungen zur Finanzierung von vollstationärer Pflege bei fehlendem Bezug zur häuslichen Pflege

1. Entgegen der Überschrift des § 39 SGB XI "Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson" muss die Verhinderungspflege nicht zwingend ebenfalls in häuslicher Umgebung erfolgen, sie kann entsprechend dem Wahlrecht des Versicherten auch in einer stationären Pflegeeinrichtung erbracht werden. 2. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass durch die Verhinderungspflege häusliche Pflege unterbrochen wird und die Unterbrechung aufgrund einer tatsächlichen Verhinderung der Pflegeperson eingetreten ist. 3. Ein Anspruch nach § 42 SGB XI ist nur gegeben, wenn es sich wenigstens in der Vorausschau nur um eine vorübergehende Unmöglichkeit häuslicher Pflege handelt, und nicht, wenn von Beginn an feststeht, dass auf Dauer vollstationäre Pflege nötig ist. 4. Die von den Spitzenverbänden der Pflegekassen vertretene Auffassung, Leistungen der Kurzzeitpflege könnten auch bei bereits absehbarer dauerhafter stationärer Pflegebedürftigkeit Leistungen der vollstationären Pflege vorgeschaltet werden, findet im Gesetz keine Stütze.

Tenor

I. II. III.