BSG - Urteil vom 08.03.2016
B 1 KR 35/15 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 71/13

Kein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Mamma-Augmentationsplastik nach Brustamputation bei fehlender Brustanlage in der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 08.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 35/15 R

DRsp Nr. 2016/8127

Kein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Mamma-Augmentationsplastik nach Brustamputation bei fehlender Brustanlage in der gesetzlichen Krankenversicherung

Versicherte ohne Brustanlage haben keinen Anspruch auf Brustvergrößerung, auch wenn Versicherten nach einer Brustamputation eine Brustrekonstruktion zusteht.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. September 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten des Verfahrens sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Versorgung mit einer beidseitigen Mamma-Augmentationsplastik (MAP).