Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.05.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld, insbesondere die Erfüllung der Anwartschaftszeit.
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