LSG Sachsen - Urteil vom 07.05.2020
L 8 AY 4/14
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. c); AsylbLG § 1 Abs. 2; AsylbLG § 1 Abs. 3; AsylbLG § 1 Abs. 4 S. 1; AsylbLG § 2 Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 1; AsylbLG § 7; AsylbLG § 9 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; SGB XII § 23 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 1; EMRK Art. 8;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 AY 18/12

Kein Anspruch auf Gewährung sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bei Nichterfüllung der VorbezugszeitAnforderungen an die Einbeziehung von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit elterlicher Sorge über ein Kind deutscher Staatsangehörigkeit und verfestigtem Aufenthaltsrecht

LSG Sachsen, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen L 8 AY 4/14

DRsp Nr. 2020/10395

Kein Anspruch auf Gewährung sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bei Nichterfüllung der Vorbezugszeit Anforderungen an die Einbeziehung von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit elterlicher Sorge über ein Kind deutscher Staatsangehörigkeit und verfestigtem Aufenthaltsrecht

1. Einer serbischen Staatsangehörigen steht kein Anspruch auf sog. "Analogleistungen" nach § 2 AsylbLG zu, wenn sie seither nicht durchgehend hilfebedürftig gewesen ist. 2. Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Einbeziehung von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in den Kreis der Leistungsberechtigten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG, sofern diese die elterliche Sorge über ein Kind deutscher Staatsangehörigkeit ausüben, da bei diesen Personen von einem verfestigten Aufenthaltsstatus auszugehen ist.

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. c); AsylbLG § 1 Abs. 2; AsylbLG § 1 Abs. 3; AsylbLG § 1 Abs. 4 S. 1; AsylbLG § 2 Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 1; AsylbLG § 7; AsylbLG § 9 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; SGB XII § 23 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;