BSG - Urteil vom 16.03.2016
B 9 V 7/15 R
Normen:
BVG § 33b Abs. 4 S. 2 Nr. 3; SGB IX;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VK 1/13
SG Speyer, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VK 2/10 Sp

Kein Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlags für einen schwerbehinderten Sohn bei erfolgreicher Ausbildung bis zum 27. Lebensjahr und jahrelanger Erwerbstätigkeit trotz Schwerbehinderung und Merkzeichen H

BSG, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen B 9 V 7/15 R

DRsp Nr. 2016/11758

Kein Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlags für einen schwerbehinderten Sohn bei erfolgreicher Ausbildung bis zum 27. Lebensjahr und jahrelanger Erwerbstätigkeit trotz Schwerbehinderung und Merkzeichen H

1. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag im Versorgungsrecht muss das behinderte Kind des Versorgungsempfängers wegen der Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs zum Selbstunterhalt außerstande sein. 2. Allein die Zuerkennung des Merkzeichens "H" und das Vorliegen einer Schwerbehinderung genügen insoweit nicht, wenn das Kind trotzdem erfolgreich eine Ausbildung durchläuft und jahrelang eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten

Normenkette:

BVG § 33b Abs. 4 S. 2 Nr. 3; SGB IX;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung eines Kinderzuschlags nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Beim Kläger ist ein Grad der Schädigungsfolgen von 100 anerkannt. Neben einer Grundrente nach § 31 BVG bezieht er eine Pflegezulage nach Stufe I gemäß § 35 Abs 1 S 4 BVG.