LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.03.2020
L 6 U 2244/19
Normen:
SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-4; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 1941/17

Kein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund der Folgen eines ArbeitsunfallsKeine MdE von mindestens 10 v.H. für einen Vertragsfussballer nach einer Hodenprellung links mit einem Einriss der Hodenhaut nach einem Tritt in den Genitalbereich

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen L 6 U 2244/19

DRsp Nr. 2020/9863

Kein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls Keine MdE von mindestens 10 v.H. für einen Vertragsfussballer nach einer Hodenprellung links mit einem Einriss der Hodenhaut nach einem Tritt in den Genitalbereich

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 3. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-4; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt wegen der Folgen des Arbeitsunfalls am 26. Juni 2013 die Gewährung einer Verletztenrente.

Er wurde 1986 geboren, ist verheiratet und Vater eines Kindes. Er absolvierte die Ausbildungen als Technischer Zeichner sowie Groß- und Einzelhandelskaufmann. Das Studium an der Pädagogischen Hochschule in H. zum Grundschullehrer für Sport und Mathematik schloss er nicht ab. Ab Juli 2009 bis Anfang 2015 stand er als Fußballspieler in einem Vertragsverhältnis mit der SpVgg N ...

Am 26. Juni 2013 gegen 20 Uhr wurde ihm bei einem Freundschaftsspiel gegen den SV S. e. V. auf einem Fußballplatz in N. von hinten in den Genitalbereich getreten. Er spielte kurze Zeit weiter, musste dann jedoch wegen Schmerzen ausgewechselt werden.