LSG Hamburg - Urteil vom 19.06.2020
L 2 U 46/19
Normen:
RVO § 580 Abs. 1; RVO § 581 Abs. 1; SGB VII § 214 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 40/18

Kein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. - hier im Falle eines fest verheilten Oberarmbruchs

LSG Hamburg, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen L 2 U 46/19

DRsp Nr. 2020/17113

Kein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. – hier im Falle eines fest verheilten Oberarmbruchs

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO § 580 Abs. 1; RVO § 581 Abs. 1; SGB VII § 214 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 21. September 1995.

Der 1960 geborene Kläger war seit 1994 als Bauhelfer in Süddeutschland beschäftigt. Am 21. September 1995 erlitt er während der Arbeit einen Unfall, als er auf einer Treppenstufe stehend mit den Füßen abrutschte und dabei versuchte, sich mit dem linken Arm abzustützen. Im Durchgangsarztbericht vom 21. September 1995 ist nach Röntgenuntersuchung eine unverschobene subkapitale Humerusfraktur sowie eine unverschobene Abrissfraktur des Tuberculum majus diagnostiziert.