1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 21. September 1995.
Der 1960 geborene Kläger war seit 1994 als Bauhelfer in Süddeutschland beschäftigt. Am 21. September 1995 erlitt er während der Arbeit einen Unfall, als er auf einer Treppenstufe stehend mit den Füßen abrutschte und dabei versuchte, sich mit dem linken Arm abzustützen. Im Durchgangsarztbericht vom 21. September 1995 ist nach Röntgenuntersuchung eine unverschobene subkapitale Humerusfraktur sowie eine unverschobene Abrissfraktur des Tuberculum majus diagnostiziert.
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