LSG Hamburg - Urteil vom 05.08.2020
L 2 R 119/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 288/15

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bei psychischen und orthopädischen GesundheitsstörungenAusübung einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich

LSG Hamburg, Urteil vom 05.08.2020 - Aktenzeichen L 2 R 119/18

DRsp Nr. 2020/14211

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bei psychischen und orthopädischen Gesundheitsstörungen Ausübung einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfügt.