LSG Hamburg - Urteil vom 11.08.2020
L 3 R 84/19
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 1116/15

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Aufhebung oder zeitlicher Einschränkung des Leistungsvermögens durch Erkrankungen auf psychiatrischem und internistischem GebietAusübung einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich

LSG Hamburg, Urteil vom 11.08.2020 - Aktenzeichen L 3 R 84/19

DRsp Nr. 2020/14212

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Aufhebung oder zeitlicher Einschränkung des Leistungsvermögens durch Erkrankungen auf psychiatrischem und internistischem Gebiet Ausübung einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1960 in der T. geborene Kläger lebt seit 1980 in Deutschland und hat hier als Fabrikarbeiter, Landarbeiter, Straßenbauarbeiter und LKW-Fahrer gearbeitet. Er ist seit 2004 nicht mehr erwerbstätig und bezieht seit 2005 Arbeitslosengeld II.

Nach einem Herzinfarkt wurde im November 2012 eine Ballonaufdehnung und Stentimplantation in den Herzkranzarterien (PTCA/DES) durchgeführt. Danach absolvierte er eine Anschlussheilbehandlung in den S. Kliniken, aus der als arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten entlassen wurde.