LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.10.2020
L 7 R 202/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-3;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 264/14

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen ArbeitsmarktesUnbeachtlichkeit mangelnder Sprachkenntnisse

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.10.2020 - Aktenzeichen L 7 R 202/16

DRsp Nr. 2021/10056

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes Unbeachtlichkeit mangelnder Sprachkenntnisse

Der Begriff der Erwerbsminderung knüpft an die Senkung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung an. Mangelnde Sprachkenntnisse bleiben rentenrechtlich unbeachtlich.

Tenor

Die Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts I______ vom 25. November 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin ist 1964 in der T_____ geboren und mit 16 Jahre in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Eine Ausbildung hat sie nicht absolviert. Von 1986 bis Oktober 2010 arbeitete sie als Reinigungskraft in einer Wäscherei, bis diese geschlossen wurde. Sie lebt von der Rente ihres Ehemannes und der Ausbildungsvergütung ihrer Kinder.

Bei der Beklagten stellte sie am 14. Mai 2014 unter Angabe von Depressionen, schweren Knieproblemen, Bandscheiben- und Schulterbeschwerden und einem hohen Blutdruck einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente.