Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. September 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. September 2012 zurückgewiesen, soweit die Feststellung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1981 bis 1989 in Höhe von 772,98 Mark (1981), 756,06 Mark (1982), 724,56 Mark (1983), 699,36 Mark (1984), 850,48 Mark (1985), 785,31 Mark (1986), 351,73 Mark (1987), 480,25 Mark (1988) und 624,39 Mark (1989), betroffen ist.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren zu je drei Zehntel. Für das Revisionsverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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