LSG Bayern - Urteil vom 13.03.2014
L 19 R 726/12
Normen:
SGB VI § 37; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI §§ 64 ff.;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 11.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1067/11

Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei Anspruch auf Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen L 19 R 726/12

DRsp Nr. 2015/2717

Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei Anspruch auf Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Berechnungsgrundlage für die Rentenhöhe sind auch nach Anwendung der europarechtlichen bzw. assoziationsrechtlichen Vorschriften ausschließlich die in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten - insbesondere Beitragszeiten. 2. Im deutschen Rentenrecht gibt es keine Invalidenrente. Der gesundheitlich bedingte Rentenbezug vor Erreichen der Möglichkeit einer altersbedingten Rente knüpft daran an, dass eine Erwerbsminderung eingetreten ist und durch die Rente der Ausfall des Erwerbsverdienstes kompensiert werden soll. Deshalb ist es vom System her konsequent und im Gesetz ausdrücklich festgelegt, dass ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen kann (§ 43 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Gewährung einer Altersrente und einer Erwerbsminderungsrente schließen sich somit gegenseitig aus.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.06.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 37; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI §§ 64 ff.;

Tatbestand