Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 04.02.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung.
Die am 00.00.1980 geborene Klägerin und der am 00.00.1967 geborene Kläger sind miteinander verheiratet und bei der Beklagten krankenversichert. Am 00.09.2017 wurden sie Eltern eines Sohnes, der nach einer Kinderwunschbehandlung und einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) per Sectio zur Welt kam. Eine künstliche Befruchtung und Durchführung einer ICSI sind nach ärztlicher Diagnose zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich.
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