LAG Hamm - Urteil vom 09.02.2022
9 Sa 1031/21
Normen:
EStG § 3 Nr. 11a; EStG § 8 Abs. 4; GG Art. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 15
LAGE GG Art. 3 Nr. 21
NZA 2022, 803
NZA-RR 2022, 319
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 39/21

Kein Anspruch auf Corona-Sonderzahlung in einer Freistellungsphase im BlockmodellZahlung tarifvertraglicher Corona-Sonderzahlung im AltersteilzeitarbeitsverhältnisCorona-Sonderzahlung in FreistellungsphaseAuslegung § 7 Abs. 2 FlexAZ

LAG Hamm, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 9 Sa 1031/21

DRsp Nr. 2022/5638

Kein Anspruch auf Corona-Sonderzahlung in einer Freistellungsphase im Blockmodell Zahlung tarifvertraglicher Corona-Sonderzahlung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis Corona-Sonderzahlung in Freistellungsphase Auslegung § 7 Abs. 2 FlexAZ

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ haben keinen Anspruch auf eine tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung, die während der Freistellungsphase fällig wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 15. Juli 2021 - 3 Ca 39/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11a; EStG § 8 Abs. 4; GG Art. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Zahlung einer tarifvertraglichen Corona-Sonderzahlung.

Der am 7. Dezember "0000" geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. August 1974, zuletzt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1977 als Bankkaufmann angestellt. Aufgrund eines "Vertrags für Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ" vom 24. April 2019 wurde das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Mai 2019 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2021 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Der Kläger ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).