LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.06.2015
L 7 VE 17/13
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 1/12

Kein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz bei ärztlichem Kunstfehler

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen L 7 VE 17/13

DRsp Nr. 2015/19754

Kein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz bei ärztlichem Kunstfehler

Versorgungsleistungen nach dem OEG wegen einer zahnärztlichen bzw krankenhausärztlichen Behandlung setzen einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff voraus. Ein Anspruch wegen vermeintlicher Kunstfehler kommt nicht in Betracht, wenn die Behandlungen vom Heilauftrag der behandelnden Ärzte geprägt waren. Ein tätlicher Angriff durch die Mitarbeiter einer Krankenkasse durch eine Bewilligung und Kostenübernahme von Leistungen scheidet aus, weil diese dadurch keine unmittelbare Gewalt angewendet haben.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Umstritten ist eine Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG).