LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.07.2020
L 21 AS 195/19
Normen:
SGB X § 35 Abs. 2 S. 1-2; SGB X § 84 Abs. 1 S. 1; DSGVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. a); DSGVO Art. 16 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 67 AS 1855/18

Kein Anspruch auf Berichtigung bzw. Löschung von Aktenvermerken des Jobcenters beim Nichtvorliegen einer Speicherung unrichtiger personenbezogener DatenAnforderungen an die Anwendbarkeit der Europäischen Datenschutzgrundverordnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.07.2020 - Aktenzeichen L 21 AS 195/19

DRsp Nr. 2020/13211

Kein Anspruch auf Berichtigung bzw. Löschung von Aktenvermerken des Jobcenters beim Nichtvorliegen einer Speicherung unrichtiger personenbezogener Daten Anforderungen an die Anwendbarkeit der Europäischen Datenschutzgrundverordnung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 15.01.2019 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch in dem Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 35 Abs. 2 S. 1-2; SGB X § 84 Abs. 1 S. 1; DSGVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. a); DSGVO Art. 16 S. 1-2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Berichtigung von drei Aktenvermerken.

Der Beklagte erstellte am 13.9.2016 einen Vermerk über ein Erstgespräch, am 10.11.2016 erfolgte ein Vermerk über ein Erstgespräch in der Job-Offensive und am 16.12.2016 ein Vermerk über ein Folge- und Abschlussgespräch. Wegen ihres Inhaltes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte Bezug genommen.