BSG - Beschluß vom 27.05.2004
B 3 KR 29/03 B
Normen:
SGB V § 132a Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 33/01
SG Berlin, vom 04.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 75 KR 743/99

Kein Anspruch auf Annahme von Vertragsangebots durch Krankenkasse

BSG, Beschluß vom 27.05.2004 - Aktenzeichen B 3 KR 29/03 B

DRsp Nr. 2004/13137

Kein Anspruch auf Annahme von Vertragsangebots durch Krankenkasse

Solange ein Leistungserbringer durch die Ablehnung seines Vertragsangebots gegenüber anderen Leistungserbringern nicht diskriminiert wird, besitzt er keinen Anspruch auf Annahme durch eine oder mehrere Krankenkassen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 132a Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um den Abschluss und den Inhalt eines Vertrages über die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege.