LSG Hamburg - Urteil vom 05.08.2020
L 2 U 19/18
Normen:
SGB VII § 102; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 176/16

Kein Anspruch auf Anerkennung eines weiteren Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit des Sturzes eines Glasers von einer Leiter für einen Rotatorenmanschettenschaden der Schulter

LSG Hamburg, Urteil vom 05.08.2020 - Aktenzeichen L 2 U 19/18

DRsp Nr. 2020/14733

Kein Anspruch auf Anerkennung eines weiteren Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit des Sturzes eines Glasers von einer Leiter für einen Rotatorenmanschettenschaden der Schulter

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 102; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren von der Beklagten die Feststellung eines Rotatorenmanschettenschadens an seiner rechten Schulter als weitere Folge des anerkannten Arbeitsunfalls vom 5. Mai 2011 sowie die Gewährung weiteren Verletztengeldes bzw. einer Verletztenrente über den 21. Juni 2011 hinaus nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 vom Hundert (v. H.).

Der Kläger ist 1961 geboren und als Glaser beschäftigt. Bereits seit 1993 hatte der Kläger mehrere Arbeitsunfälle erlitten, überwiegend Prellungen, Zerrungen und Schürfwunden. Mehrere Rechtsstreitigkeiten unter anderem auch wegen Stützrententatbeständen waren bereits seit 1999 anhängig.