LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.08.2007
3 Sa 1002/07
Normen:
Anwendungs-TV § 3 A Abs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, 7, Unterabs. 9 letzter Satz, Unterabs. 10 § 4 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 336
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 19231/06

Kein Ansammeln von Freizeitguthaben bei Freizeitausgleich

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 1002/07

DRsp Nr. 2008/1710

Kein Ansammeln von Freizeitguthaben bei Freizeitausgleich

»Nimmt der Angestellte gemäß § 3 A Abs. 3 Unterabs. 2 Anwendungs-TV arbeitstäglich bezahlten Freizeitausgleich zum Abbau seines Arbeitszeitguthabens gemäß § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Anwendungs-TV in Anspruch, so kann er für diesen Arbeitstag kein neues Zeitguthaben im Umfang der Differenz zwischen der von ihm zu erbringenden Arbeitszeit gemäß § 3 A Abs. 2 Anwendungs-TV und der für ihn geltenden besonderen, abgesenkten Arbeitszeit gemäß § 3 A Abs. 1 Anwendungs-TV auf seinem Arbeitszeitkonto im Sinne des § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 4 Anwendungs-TV ansammeln.«

Normenkette:

Anwendungs-TV § 3 A Abs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, 7, Unterabs. 9 letzter Satz, Unterabs. 10 § 4 ;

Tatbestand: