LSG Thüringen - Beschluss vom 26.02.2014
L 6 KR 107/14 B ER
Normen:
SGB V § 44; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 4434/13

Kein Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Leistungen für die Vergangenheit

LSG Thüringen, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen L 6 KR 107/14 B ER

DRsp Nr. 2014/7709

Kein Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Leistungen für die Vergangenheit

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 14. Januar 2014 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGB V § 44; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beschwerdegegner ab dem 11. November 2013 Anspruch auf Krankengeld hat.

Der 1982 geborene Beschwerdegegner bewohnt mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern ein Haus in T., dessen Miteigentümer er ist. Er war selbständig tätig und gab nach einer Aktennotiz in einem Telefongespräch am 8. Januar 2014 gegenüber der Beschwerdeführerin an, dass sein Gewerbe bis Ende 2014 ruhe, Betriebsvermögen und Grundbesitz seien aber vorhanden. Er habe aus diesem Grund kein Arbeitslosengeld II beantragt.