LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.05.2007
6 Sa 362/06
Normen:
BGB § 294 § 297 § 611 Abs. 1 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 505 d/06

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit einer Hauspflegerin infolge Wirbelsäulenerkrankung - unmögliche oder unzumutbare Zuweisung leidensgerechter Arbeit im Pflegebereich

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 362/06

DRsp Nr. 2007/14504

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit einer Hauspflegerin infolge Wirbelsäulenerkrankung - unmögliche oder unzumutbare Zuweisung leidensgerechter Arbeit im Pflegebereich

1. Jedenfalls im ungekündigten Arbeitsverhältnis muss das Angebot der Arbeitsleistung grundsätzlich tatsächlich erfolgen.2. Ein ordnungsgemäßes Angebot setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung in eigener Person, zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Weise anbietet; das bedeutet, dass sie sich zum Dienstbeginn am Arbeitsplatz einfinden muss.3. Ist die als Hauspflegerin beschäftigte Arbeitnehmerin aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt, weil sie nicht schwer heben und tragen kann, ist sie zu der von ihr geschuldeten Arbeitsleistung tatsächlich nicht mehr im vollen Umfang fähig; daran ändert ihre Einschätzung, sie sei leistungsfähig, nichts. 4. Im Tätigkeitsfeld der häuslichen Pflege kann es für den Arbeitgeber nicht möglich und zumutbar war, der Arbeitnehmerin Arbeiten zuzuweisen, die ohne schweres Heben und Tragen verrichtet werden können.

Normenkette:

BGB § 294 § 297 § 611 Abs. 1 § 615 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt in der Berufungsinstanz noch Verzugslohn für die Zeit vom 01.09. - 07.11.2005.