LAG Berlin - Urteil vom 09.12.2004
16 Sa 1967/04
Normen:
BGB § 297 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 615 ;
Fundstellen:
BB 2005, 672
LAGReport 2005, 264
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 8950/04

Kein Annahmeverzug bei gesundheitlicher Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Fehlen eines leidensgerechten Arbeitsplatzes

LAG Berlin, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 16 Sa 1967/04

DRsp Nr. 2005/4532

Kein Annahmeverzug bei gesundheitlicher Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Fehlen eines leidensgerechten Arbeitsplatzes

»1. Der Arbeitgeber gerät (im ungekündigten Arbeitsverhältnis) nicht in Annahmeverzug, wenn ihm sowohl der medizinische Dienst der Krankenkassen als auch ein Vertrauensarzt übereinstimmend mitgeteilt haben, die Arbeitnehmerin sei zur vertraglich geschuldeten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, und wenn der Arbeitgeber daraufhin die Arbeitnehmerin nach Hause schickt, weil er einen leidensgerechten Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stellen kann.2. Im Prozess um Verzugslohn genügt es der Arbeitnehmerin nicht, wenn sie sich für ihre Arbeitsfähigkeit (pauschal) auf das Zeugnis eines anderen Arztes oder auf ein Sachverständigengutachten beruft, ohne sich mit den ärztlichen Äußerungen des medizinischen Dienstes und des Vertrauensarztes sowie dem Sachvortrag des Arbeitgebers zu den körperlichen Anforderungen der geschuldeten Arbeit auseinanderzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 297 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob und mit welchen Tätigkeiten die Klägerin Beschäftigung beanspruchen kann, ferner über Lohnansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Zeit Februar bis Mai 2004.