Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten.
Der Beklagte ist am ....1964 geboren. Vom 01.04.1985 bis 31.03.1999 war er als Zeitsoldat tätig. Vom 01.10.1999 an bis zum 30.09.2000 absolvierte er an der K. I. im Rahmen des Berufsförderungsdienstes eine Ausbildung zum Physiotherapeuten. Anschließend erhielt er weiter Übergangsgebührnisse und war beihilfeberechtigt. Deshalb hatte er zur Ergänzung eine private Krankenversicherung abgeschlossen.
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