Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.07.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über eine Kostenerstattung bezüglich einer am 24.08.2012 durchgeführten ambulanten Penis-Operation.
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